Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
Berlin: (hib/MIS) Mit dem weiterentwickelten Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF hat die Bundesregierung im Herbst einen Abwehrschirm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 200 Milliarden Euro geschaffen, der die Auswirkungen der verschärften Energielage abfedern, die volkswirtschaftlichen Kapazitäten erhalten und volkswirtschaftliche Schäden vermindern soll. Ein wichtiges Element dieses Abwehrschirms sind Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme: Die sollen mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf (20/4683) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ eingeführt werden. Die Preisbremsen sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten; Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten. Die Lieferanten hätten insoweit einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Entlastung bewegt sich innerhalb des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022.
Dem Entwurf zufolge zahlen zusätzlich zur „Soforthilfe“ und den „Erdgas-,Wärme- und Strompreisbremsen“der Bundesregierung die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) den sozialen Dienstleistern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom (Härtefallregelung), die im Jahr 2022 entstanden sind. Die Rehabilitationsträger sollen hierfür Mittel des WSF über das Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen. Für das Jahr 2023 ist keine Entlastung notwendig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses, zum Verfahren der Antragstellung und zur Übernahme der Kosten der Rehabilitationsträger aus dem WSF zu erlassen.
Um die Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energieträgerpreise stark gefährdeten Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen zu gewährleisten, wurde in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK-Beschluss) am 2.November 2022 festgelegt, Mittel in Höhe von bis zu 8 Milliarden Euro für ein Hilfsprogramm für die genannten WSF zur Verfügung zu stellen. Für die Krankenhäuser soll ein Betrag in Höhe von 6 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Mitteln würden die Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas und Strom gegenüber dem Niveau vor der Krise ausgeglichen. Für die stationären Pflegeeinrichtungen wird ein Betrag in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Für die Umsetzung der Preisbremsen fallen Haushaltsausgaben in Höhe von ca. 56 Milliarden Euro in den Jahren 2023 und 2024 an. Diese sind vom WSF zu tragen. Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird derzeit berechnet.