Hybride Mitgliederversammlungen von Vereinen
Berlin: (hib/SCR) Vereine sollen künftig ihre Mitgliederversammlungen grundsätzlich in hybrider Form durchführen können. Entsprechende Vorschläge der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, des Bundesrates sowie der CDU/CSU-Fraktion sollen am Mittwoch, 14. Dezember 2023, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung sein, wie der Rechtsausschuss in seiner heutigen Sitzung mehrheitlich beschloss. Die Koalitionsfraktionen haben ihren Vorschlag als Änderungsantrag zum Gesetzentwurf des Bundesrates (20/2532) formuliert. Gegenstand der Anhörung ist zudem ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/4318). Der Entwurf entspricht in der Ausgestaltung der Regelung des Entwurfs der Länderkammer.
Die von der Koalition vorgeschlagene Regelung weicht vom Vorschlag des Bundesrates und der Union ab. So soll mit einem neuen Absatz 2 in Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt werden, dass Mitglieder an Versammlungen auch „im Wege der elektronische Kommunikation“ teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Bundesrat und Union schlagen hingegen vor, die Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ zu ermöglichen. Darin sehen die Koalitionsfraktionen laut Änderungsantrag eine unnötige Einschränkung der Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Vielmehr sollen auch Teilnahme und Ausübung via Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail möglich sein, wie es auch die Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie vorgesehen hätten. Anders als Bundesrat und Union soll die Regelung der Koalitionsfraktionen zudem nicht auf Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand einberufen werden, beschränkt sein. Wie die Fraktionen ausführen, ist es auch möglich, dass eine Vereinssatzung andere Einberufungsformen beinhaltet oder die Versammlung durch Mitglieder einberufen wird. Anders als in den Ausnahmeregelungen wollen sowohl Bundesrat und Union als auch die Koalitionsfraktionen festhalten, dass Mitglieder nicht verpflichtet werden können, nur virtuell an der Versammlung teilzunehmen.
Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, sind sowohl der bestehende Paragraf 32 als auch der vorgeschlagene neue Absatz dispositiv ausgestaltet. Das heißt, dass Vereine in ihren Satzungen schon jetzt die virtuelle Teilnahme an Versammlungen festschreiben können und künftig auch abweichende Regelungen von der neu vorgeschlagenen Regelung festhalten dürfen.
Mit den Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates übernehmen die Koalitionsfraktionen Vorschläge aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf. Die Bundesregierung hatte eine alternative Formulierung des Paragrafen vorgeschlagen, um auch andere Formen der elektronischen Kommunikation zuzulassen.
Die hib-Meldung zum Entwurf des Bundesrates: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-903570
Die hib-Meldung zum Entwurf der Unionsfraktion: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-920320