Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Berlin: (hib/SCR) Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in geänderter Fassung beschlossen. Für den Entwurf der Bundesregierung (20/3822) stimmten bei Enthaltung der AfD-Fraktion und der Fraktion Die Linke im Ausschuss die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion.
Der Gesetzentwurf wurde mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zudem um diverse sachfremde Gesetzesänderungen erweitert, unter anderem im Handelsgesetzbuch sowie dem Versicherungsvertragsgesetz, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Lobbyregistergesetz. Keine Mehrheit fanden Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion sowie ein Entschließungsantrag der AfD-Fraktion.
Mit dem Entwurf soll die „Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).
Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss noch diverse Änderungen an dem Gesetzentwurf vor. Dabei handelt es sich unter anderem um Punkte, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme gefordert hatte, sowie Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf, wie in dem Änderungsantrag ausgeführt.
Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung „Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden“.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden zudem unter anderem das Handelsgesetzbuch sowie Versicherungsvertragsgesetz um eine Regelung zu Transportversicherungspolicen ergänzt. Diese sollen künftig auch in elektronischer Variante verwendet werden dürfen, wie es etwa schon für elektronische Frachtbriefe und Lagerscheine möglich ist, wie die Fraktionen in ihrem Antrag ausführen. „Die fehlende rechtliche Möglichkeit einer elektronischen Transportversicherungspolice hindert die Unternehmen der Transportwirtschaft daran, Beförderungen vollständig digital abzuwickeln“, heißt es zur Begründung.
Die Änderung im Lobbyregistergesetz bezieht sich auf die in Paragraf 3 geregelten Informationspflichten, die Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aufgelegt werden. Danach soll im Fall von Schenkungen Dritter auf die Angabe von Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers sowie die Angabe des Wohnortes oder Sitz der Geberin oder des Gebers bis zu einer geplanten umfassenderen Änderung des Gesetzes beziehungsweise längsten bis zum 31. Dezember 2023 verzichtet werden. „Zahlreiche Organisationen prognostizieren einen erheblichen Spendenrückgang infolge einer verpflichtenden Offenlegung von Spendernamen und sehen hierdurch Hilfs- und Unterstützungsleistungen im In- und Ausland gefährdet“, führen die Koalitionsfraktionen zur Begründung an.
Die Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezieht sich auf die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach Paragraf 294 Absatz 3 Satz 2 FamFG sowie die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach Paragraf 295 Absatz 2 Satz 2 FamFG. Eingeführt wird eine Übergangsregelungen, um den Umgang mit Bestandsfällen zu regeln. Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2023 eine Verkürzung der Überprüfungshöchstfrist in Kraft tritt. Für Bestandsfälle sollen die Anwendung der Überprüfungshöchstfristen verschoben werden. Mit der vorgesehenen Übergangsregelung sollen nach Darstellung der Koalitionsfraktionen daher zum einen mögliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Fortdauer von gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordneten Betreuerbestellungen oder Einwilligungsvorbehalten beseitigt werden. Zum anderen benötige die gerichtliche Praxis, „die aufgrund der bestehenden Unklarheiten zum Teil mit den vorgesehenen Überprüfungen noch nicht begonnen hat, mehr Zeit, um die aufwändige Sichtung der Verfahrensbestände vorzunehmen und eine Überprüfung der entsprechenden Einzelfälle durchführen zu können“.