Anhörung zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“
Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“ (20/3717) ist am Montag, dem 28. November 2022, Thema einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Auf der Tagesordnung stehen zudem neben einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Keine Abschiebungsoffensive - Für ein wirksames Bleiberecht“ (20/3973) auch zwei Gesetzentwürfe der Fraktion zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Dabei geht es um „Deutschnachweise beim Ehegattennachzug“ (20/1850) und um ein „erleichtertes Bleiberecht“ (20/1851). Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 10 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum E 600) beginnt, werden zwölf Sachverständige erwartet. Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum beim Ausschuss anzumelden (innenausschuss@bundestag.de).
Mit der Einführung des „Chancen-Aufenthaltsrechts“ will die Bundesregierung langjährig geduldeten Ausländern ermöglichen, die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis, wie aus dem Gesetzentwurf kder Bundesregierung hervorgeht. Danach sollen zugleich die geltenden Bleiberechtregelungen weiterentwickelt sowie die Abschiebung von Straftätern und Gefährdern konsequenter durchgesetzt werden. Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung und den Zugang von Asylbewerbern zu Integrationskursen.
Das einjährige Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Menschen erhalten, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben. Profitieren sollen davon nur Ausländer, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Straftäter sollen vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern. Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der einjährigen Aufenthaltsdauer nicht erfüllt sind, sollen die Betroffenen in den Status der Duldung zurückfallen. Ende vergangenen Jahres haben sich der Vorlage zufolge in Deutschland 242.029 geduldete Ausländer aufgehalten, davon 136.605 seit mehr als fünf Jahren.
Ferner sieht das Gesetz laut Bundesinnenministerium vor, bestehende Bleiberechtsregelungen so anzupassen, dass mehr Menschen davon profitieren können. Danach sollen gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland sowie bis zum 27. Lebensjahr die Möglichkeit für ein Bleiberecht bekommen. Besondere Integrationsleistungen von Geduldeten sollen gewürdigt werden, indem ihnen künftig nach sechs Jahren - oder schon nach vier Jahren bei Zusammenleben mit minderjährigen Kindern - ein Bleiberecht eröffnet wird. Die Voraufenthaltszeiten werden damit um jeweils zwei Jahre reduziert.
Zudem sollen bestimmte Regelungen aus dem Fachkräfte-einwanderungsgesetz entfristet werden, um den Standort Deutschland für Fachkräfte aus Drittstaaten attraktiver zu machen. Der Familiennachzug zu drittstaatsangehörigen Fachkräften wird laut Gesetzentwurf erleichtert, indem für nachziehende Angehörige das Erfordernis eines Sprachnachweises entfällt. Der Zugang zu Integrationskursen und Berufssprachkursen soll künftig allen Asylbewerbern im Rahmen verfügbarer Plätze offenstehen.
Konsequenter als bisher soll die Rückführung insbesondere von Straftätern und Gefährdern durchgesetzt werden. Vorgesehen ist, für diese Personen die Ausweisung und die Anordnung von Abschiebungshaft zu erleichtern.
Eine weitere Neuregelung zielt auf Flüchtlinge mit einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, denen aufgrund nicht verfügbarer Unterlagen oder Nachweise eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nicht zeitnah erteilt werden kann. Daher soll zur kurzfristigen Lösung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen befristet eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde eingeführt werden, die auf die Versorgung anderer Schutzsuchender in der entsprechenden Einrichtung beschränkt ist.