Ausschuss will Wahlwiederholung in 431 Berliner Wahllokalen
Berlin: (hib/STO) Die Bundestagswahl vom 26. September 2021 soll nach dem Willen des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages in 431 Berliner Wahllokalen wiederholt werden. Wie aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses (20/4000) zu 1.713 Wahleinsprüchen hervorgeht, entschied sich das Gremium mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion für eine „Wiederholung in Wahlbezirken mit nachgewiesenen Vorfällen in allen Berliner Wahlkreisen“. Dabei soll in den betroffenen Wahlbezirken sowohl die Erst- als auch die Zweitstimmenwahl wiederholt werden.
Die CDU/CSU-Fraktion hat ihr Stimmverhalten der Vorlage zufolge damit begründet, sich für eine komplette Wiederholung der Zweitstimmenwahl in den sechs vom Bundeswahlleiter angefochtenen Berliner Wahlkreisen auszusprechen. Dabei sei in Reinickendorf und Pankow zusätzlich auch die Erststimmenwahl zu wiederholen. Darüber hinaus sei nach ihrer Überzeugung auch in den anderen sechs Berliner Wahlkreisen eine Wiederholung der Zweitstimmenwahl erforderlich, dort allerdings nur in den Wahlbezirken mit nachgewiesenen Wahlfehlern. Angesichts der „zahlreichen und erheblichen Wahlfehler, die in Berlin unstreitig stattgefunden haben“, reiche eine auf einzelne Wahlbezirke beschränkte Wahlwiederholung nicht aus. Der Vorschlag der Koalition, „mit Verweis auf angebliche Verhältnismäßigkeitserwägungen nur in gut 400 Wahlbezirken neu wählen zu lassen“, werde „dem Berliner Wahlchaos nicht ansatzweise gerecht“.
Für die AfD-Fraktion steht der Vorlage zufolge fest, dass die Bundestagswahl in jedem Fall in sechs der zwölf Wahlkreise in Berlin insgesamt, das heißt mit Erst- und Zweitstimme, zu wiederholen ist. In Anlehnung an den Wahleinspruch und Antrag des Bundeswahlleiters gehe sie von einer Mandatsrelevanz der dort festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße aus. Auch in den sechs Wahlkreisen, in denen es an hinreichenden Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten fehle, sei davon auszugehen, dass sich die Organisationsmängel dort in gleicher Weise niedergeschlagen haben. Auch hier gebiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Absehen von einer vollständigen Wahlwiederholung. Die „von der Regierungsmehrheit erzwungene Entscheidung, im Wesentlichen nur in den Wahlbezirken mit einer nachgewiesenen hohen Anzahl an Unregelmäßigkeiten die Wahl zu wiederholen“, sei nicht geeignet, „das Vertrauen der Bürger in Wahlen und in die Demokratie wiederherzustellen“.