Änderung des EU-Wahlakts zu Europawahlen
Berlin: (hib/STO) Um eine Änderung des EU-Wahlakts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments geht es in einem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20/4045). Danach hat der Rat der Europäischen Union im Juli 2018 nach Zustimmung des Europaparlaments einstimmig die Änderung des EU-Wahlakts beschlossen, die nach Zustimmung der Mitgliedsstaaten in Kraft tritt. Der Gesetzentwurf sieht die Zustimmung Deutschlands vor, wofür der Vorlage zufolge eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist.
Mit Inkrafttreten des neuen EU-Wahlakts ist der Fraktion zufolge in Deutschland eine Änderung des nationalen Europawahlrechts notwendig und zulässig. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfes weiter hervorgeht, ist die Bundesrepublik mit Inkrafttreten des Ratsbeschlusses unionsrechtlich verpflichtet, bei Europawahlen „eine Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen“. Eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe gebe es im deutschen Europawahlrecht aber nicht mehr, seit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Februar 2014 die im Europawahlgesetz geregelte Sperrklausel mangels verbindlicher europarechtlicher Vorgaben für nichtig erklärt hat. Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht 2014 entschiedenen Sachverhalt wäre die verfassungsrechtliche Prüfung indes nach Inkrafttreten des EU-Wahlakts künftig durch dessen verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt.