Definition von Waffensystemen mit autonomen Funktionen
Berlin: (hib/AHE) Nach Ansicht der Bundesregierung muss für Waffensysteme mit autonomen Funktionen stets ein Rahmen menschlicher Kontrolle sichergestellt sein, um die Verfügung über solche Waffensysteme zu gewährleisten. Das schreibt sie in der Antwort (20/3631) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/3147). Die internationalen Diskussionen zum Thema „tödlichen autonomen Waffensystemen“, darunter zu deren Definition, würden im Rahmen einer Regierungsexpertengruppe des „Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“ (Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen) in Genf geführt. Bislang konnte keine Einigung auf eine Definition in diesem Rahmen erzielt werden, heißt es in der Vorlage weiter.
Wie die Bundesregierung schreibt, unterscheidet sie vollautonome Waffensysteme von Waffensystemen mit autonomen Funktionen und (Teil-)Automatisierten Waffensystemen. Vollautonome Waffensysteme (sogenannte „letale autonome Waffensysteme/LAWS“) seien vollständig der menschlichen Verfügungsgewalt entzogen. Sie unterlägen keinem Rahmen menschlicher Kontrolle.
Waffensysteme mit autonomen Funktionen hingegen könnten einzelne Funktionen ohne menschliches Zutun durchführen. Autonome Funktionen basierten auf Künstlicher Intelligenz und anderen Technologien, die dem System das Lernen oder Optimieren von Vorgängen zur Auftragserfüllung ermöglichten.
(Teil-)Automatisierte Waffensysteme schließlich führten nur bestimmte Aufgaben eigenständig nach festem vorgegebenem Muster aus. Sie würden regelbasierte Wenn-Dann-Operationen abarbeiten, sich somit deterministisch verhalten. Diese Systeme unterlägen stets einem Rahmen menschlicher Kontrolle.