Änderungen am Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/3444) vorgelegt, mit dem die Voraussetzungen für eine Ratifizierung von Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs geschaffen werden sollen. So habe die Vertragsstaatenversammlung Änderungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b und e des Statuts angenommen: In Bezug auf Kriegsverbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt und im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt seien die Verbrechenstatbestände um die Verwendung bestimmter Waffen klarstellend ergänzt worden. Durch eine Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e des Statuts in Bezug auf Kriegsverbrechen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten werde außerdem das vorsätzliche Aushungern im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht unter Strafe gestellt, was bereits für den internationalen bewaffneten Konflikt der Fall sei.
Wie die Bundesregierung schreibt, ist Deutschland Vertragsstaat des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts, mittels dessen der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag eingerichtet wurde. Er habe Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression.