22.08.2022 Auswärtiges — Antwort — hib 419/2022

Beistandsverpflichtungen im „Aachener Vertrag“

Berlin: (hib/STO) Um Beistandsverpflichtungen, die sich aus dem „Aachener Vertrag“ über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration ergeben, geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/3085) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2724). Wie die Bundesregierung darin ausführt, liegt die Ausgestaltung von Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags von Aachen im Ermessen der Vertragsparteien, unter der vertraglichen Maßgabe für jeweils beide Vertragsparteien, dass „jede in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ zu gewähren ist und diese Hilfe und Unterstützung militärische Mittel einschließt.

Jede Vertragspartei übe ihren jeweiligen Ermessensspielraum eigenständig und fallweise aus, schreibt die Bundesregierung weiter. Dies gelte „auch mit Blick auf die etwaige Wahl geeigneter militärischer Mittel, über die die Vertragsparteien verfügen, zur Hilfe und Unterstützung im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen“.

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