Stellungnahme zu Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Berlin: (hib/STO) Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (20/2297) liegt die Stellungnahme des Bundesrates als Unterrichtung (20/3066) vor. Darin bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine klarstellende Ergänzung in Paragraf 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu prüfen.
Wie er in der Begründung ausführt, werden in Absatz 2 Satz 2 und 3 dieses Paragrafen spezielle Anforderungen für die Aufbereitung von Wasser in Schwimm- und Badebecken beziehungsweise in Schwimm- und Badeteichen festgelegt. Während für Schwimm- und Badeteiche in Satz 3 hinsichtlich der Aufbereitung des Wassers auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik Bezug genommen werde, sei eine entsprechende Bezugnahme in Satz 2 zur Aufbereitung von Wasser in Schwimm- und Badebecken bislang nicht vorhanden. „Zur Klarstellung, dass keine Divergenz das Schutzniveau betreffend beabsichtigt ist, sollte für das Wasser in Schwimm- und Badebecken ebenso ein Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgenommen werden“, heißt es in der Begründung weiter.
In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung, dass sie unter Beteiligung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission beim Umweltbundesamt prüfen werde, ob und in welcher Form in Satz 2 der genannten Gesetzespassage geregelt werden kann, „dass bei Schwimm- oder Badebecken die Aufbereitung des Wassers mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss“.