Zusammensetzung von Mahlzeiten in Pflegeheimen
Berlin: (hib/STO) Die Zusammensetzung von Mahlzeiten in Pflegeheimen ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/2897) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2701). Darin schreibt die Bundesregierung, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Vorschriften zur Zusammensetzung dieser Mahlzeiten zu erlassen.
Wie sie zugleich ausführt, sind Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Kernaufgaben pflegerischen Handelns und zentraler Bestandteil der Versorgung in stationären Pflegeheimen, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen unterliegt. Die Pflege in den Einrichtungen erfolge entsprechend den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach Paragraf 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch „bedarfsgerecht und fachlich kompetent nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“.
Die Verpflegung sei danach in Abstimmung mit den Wünschen der pflegebedürftigen Menschen an deren individuelle Pflege- und Lebenssituation und ihre Ziele anzupassen, heißt es in der Antwort weiter. Danach soll das Speisen- und Getränkeangebot altersgerecht, abwechslungsreich und vielseitig sein und sich an den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen orientieren. Diätnahrungen seien bei Bedarf anzubieten. Die Darreichungsform der Speisen und Getränke sei auf die Situation des pflegebedürftigen Menschen individuell abzustimmen und solle den pflegebedürftigen Menschen in seiner Selbständigkeit unterstützten.