29.07.2022 Klimaschutz und Energie — Antwort — hib 388/2022

Regierung: Energiesparkampagne soll Akzeptanz schaffen

Berlin: (hib/MIS) Das übergeordnete Ziel der Energie-sparkampagne der Bundesregierung sei es, eine breite Akzeptanz für die Maßnahmen und den Transformationsprozess hin zu einer klimaneutralen Gesellschaft zu schaffen und deutlich zu machen, dass die Beschleunigung der Energiewende eine Frage der nationalen und europäischen Sicherheit ist. Eine Quantifizierung der Einsparwirkung durch die Kampagne ist nicht möglich, da dies eine reine Informationsmaßnahme darstellt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2827) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/2444).

Auf die Frage, warum Maßnahmen zum Energiesparen im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht für alle Ressorts der Bundesregierung verbindlich seien, heißt es, die Umsetzung liege in der Verantwortung jedes einzelnen Ministeriums. Um dennoch ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen und zusätzliche Anstrengungen zur Energieeinsparung zu erreichen, habe die „Koordinierungsstelle Klimaneutrale Bundesverwaltung“ zehn übergreifende Sofortmaßnahmen zur Energieeinsparung - darunter auch eine reduzierte Raumkühlung - erarbeitet.

Im weiteren führt die Regierung aus, dass sie alle Maßnahmen prüfe, die grundsätzlich geeignet seien, Energieeinsparungen herbeizuführen - dazu gehöre auch eine Energieeinsparverpflichtung für Energieunternehmen.

Bei einer schweren Gasmangellage habe die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufgabe, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken, heißt es in dem Schreiben auf die Frage, wie bei Knappheit das Gas an die Industrie verteilt werden soll und welche Branchen zuerst betroffen wären. Für die Auflösung von schweren Gasmangellagen und somit für die Verteilung von Erdgas stünden dem Bundeslastverteiler verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Darunter könne auch eine Abwägungsentscheidung fallen, die zu einer Anordnung einer Reduktion des Gasverbrauchs bei sogenannten nichtgeschützten Letztverbrauchern mit einer Anschlussleistung von mehr als zehn Megawatt führen. Zur Abwägung der anzuwendenden Maßnahmen berücksichtige der BLastV verschiedene Kriterien, unter anderem die zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden und die Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit. Prinzipiell gelte es immer - lageangepasst - die mildesten Mittel zu ergreifen. Deshalb könne es keine feste Abschaltreihenfolge in Bezug auf einzelne Verbraucher oder Branchen geben.

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