14.07.2022 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 369/2022

Grundsicherung plus eigenes Einkommen

Berlin: (hib/CHE) Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit hat es im Juni 2021 rund 33,3 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze gegeben. Von diesen haben rund 455.000 Personen (1,4 Prozent) als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) bezogen. Das führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2608) auf eine Kleine Anfrage (20/2147) der Fraktion Die Linke aus. Von den rund 3,3 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigten bezogen demnach rund 257.000 (7,8 Prozent) als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsleistungen.

Die Regierung verteidigt in der Antwort das Vorrang-/Nachrangprinzip bei Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung. Dieses bedeutet, dass ein paralleler Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag und Grundsicherung ausgeschlossen ist. Leistungsberechtigte sind verpflichtet Wohngeld und/oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn hiermit die Hilfebedürftigkeit für mindestens drei Monate überwunden werden kann, also der Anspruch auf die vorrangige Leistung Wohngeld und/oder Kinderzuschlag gemeinsam mit dem erzielten Einkommen den Bedarf deckt. Kann ein Haushalt mit eigenem Einkommen, Kinderzuschlag und/oder Wohngeld seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht decken, hat er Anspruch auf Grundsicherung.

„In diesem Sinne unterstützen Wohngeld und Kinderzuschlag Haushalte mit geringeren Einkommen dabei, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und ein Leben oberhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums zu führen“, schreibt die Regierung.

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