Details zum Digital Services Act
Berlin: (hib/LBR) Aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des Digital Services Act (DSA) muss der nationale Rechtsrahmen, also das Telemediengesetz, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und voraussichtlich auch das Jugendschutzgesetz grundlegend überarbeitet werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/2308) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/1945) zum aktuellen Stand des DSA. In die Ausgestaltung des DSA seien neben Erfahrungen mit der allgemeinen Inhaltemoderation der Diensteanbieter und der Anwendung des EU-Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet auch die Erfahrungen mit nationalen Regelungen zur Bekämpfung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken eingeflossen, schreibt die Bundesregierung.
Der DSA verfolge teilweise eine andere Regelungstechnik als das NetzDG. Die Definition, wann ein Inhalt illegal ist, überlasse der DSA dem nationalen Recht und dem sonstigen EU-Recht. Er regele zudem keine Löschfristen, sondern verweise auf den Verhaltenskodex, der einen Richtwert von 24 Stunden für die Löschung illegaler Inhalte vorsehe. Bei der Riskobewertung und der Risikominderung führe der DSA für sehr große Plattformen gegenüber dem NetzDG zusätzliche Pflichten ein, heißt es in der Antwort weiter. Hinsichtlich des geplanten Krisenmechanismus vertrete die Regierung die Auffassung, dass eine mögliche Schwäche darin bestehe, dass er sich nur an sehr große Online-Plattformen mit mindestens 45 Millionen Nutzern richte.