27.04.2022 Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf — hib 190/2022

Regierung will Energieversorgungsgesetz aktualisieren

Berlin: (hib/MIS) Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind aus Sicht der Bundesregierung die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Deshalb soll zum einen das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) von 1975 präzisiert und zum anderen die SoS-Verordnung der EU aktualisiert werden, um einen schnellen und praktikablen Vollzug bei Solidaritätsersuchen an Deutschland zu gewährleisten. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/1501) vorgelegt, der am Freitag erstmals im Bundestag beraten werden soll.

Wie die Regierung ausführt, soll das EnSiG mit Blick auf bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und durch zusätzliche Verordnungsermächtigungen ergänzt werden, um zum Beispiel unklare Einfluss- und Rechtsverhältnissen bei Betreibern kritischer Infrastrukturen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden, entgegenwirken zu können. Dementsprechend soll auch die Gassicherungsverordnung angepasst werden.

Darüber hinaus soll das Energiesicherungsgesetz eine neue Struktur erhalten, so dass besondere Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes zu Maßnahme der Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall voneinander abgegrenzt sind.

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, soll die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen werden. Des Weiteren ist im Entwurf die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten und großen Preissprüngen vorgesehen.Im Gesetzestext heißt es dazu, alle Versorger „entlang der Lieferkette“ hätten nach Ausrufung der Gas-Alarm- oder Notfallstufe das Recht, „ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen.“

Für Wirtschaft und Verwaltung entstehen damit laut Entwurf erhebliche einmalige Kosten. Für die Wirtschaft, sofern ein Krisenfall festgestellt wird oder ein Solidaritätsfall nach der SoS-Verordnung der EU eintritt, entsteht vor allem Personalaufwand in Höhe von einmalig 800.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand, der überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas besteht, beläuft sich auf rund 7,1 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung der EU wird mit einmalig 607.000 Euro quantifiziert.

Für die Verwaltung gilt: Wird ein Krisenfall nach Energiesicherungsgesetz festgestellt beziehungsweise ein Solidaritätsfall nach der SoS-Verordnung der EU tritt ein, entsteht ein Personalaufwand, der einmalig rund 2,2 Millionen Euro beträgt. Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas und nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 1,7 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltende Verordnung der EU wird mit einmalig 340.000 Euro quantifiziert.

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