Nutzung sozialer Netzwerke für illegale Migration
Berlin: (hib/STO) Gesetzliche Vorgaben für Anbieter sozialer Netzwerke gegen die Nutzung ihrer Angebote zur Bewerbung, Organisation und Durchführung von illegaler Migration, Schleusungen und Menschenhandel sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/1297) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/1104). Danach ist der Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes eröffnet, wenn einer der in Paragraf 1 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Straftatbestände erfüllt ist. Im Hinblick auf die Bewerbung, Organisation und Durchführung von illegaler Migration, Schleusungen und Menschenhandel kommen dabei der Vorlage zufolge insbesondere die Tatbestände der Strafgesetzbuch-Paragrafen 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch-Paragrafen 129b Absatz 1 (kriminelle Vereinigungen im Ausland), in Betracht. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, sind die Anbieter sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland insbesondere verpflichtet, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen und diese zu prüfen sowie rechtswidrige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.