Arbeitsschutz von entsandten Beschäftigten
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über spezifische Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und zu Berufskrankheiten von nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/1271) auf eine Kleine Anfrage (20/857) der Fraktion Die Linke. „Für die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt während der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates. Entsandte Arbeitnehmer sind im Falle von Arbeitsunfällen nach dem Recht des Herkunftslandes versichert“, führt die Regierung aus. Auch die Anzeige von Arbeitsunfällen erfolge damit gegenüber der zuständigen Stelle im Herkunftsland. Die deutschen Unfallversicherungsträger verfügten vor diesem Hintergrund über keine spezifischen Informationen über Arbeitsunfälle von entsandten Beschäftigten. Die Bundesregierung betont in der Antwort weiter, dass die gesetzlichen Regeln zum Arbeitsschutz für alle Beschäftigten, egal ob Stammbelegschaft oder entsandte Beschäftigte, gelten würden und vom Arbeitgeber durchzusetzen seien.