Grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme
Berlin: (hib/SCR) Die grenzüberschreitende Zustellung und Beweisaufnahme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll beschleunigt und vereinfacht werden. Das ist das wesentliche Ziel eines von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes (20/1110), mit dem vorrangig zwei im Jahr 2020 neu gefasste EU-Verordnung zur Zivilrechtshilfe umgesetzt werden sollen. „Diese Effekte sollen vor allem dadurch erreicht werden, dass Rechtshilfeersuchen künftig elektronisch zwischen den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind“, heißt es in dem Entwurf. Anpassungsbedarf besteht demnach in den Zivilprozessordnung.
Konkret handelt es sich um die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) sowie die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
Der insgesamt 16 Artikel umfassende Entwurf sieht zudem weitere Änderungen vor. So sollen die deutschen Auslandsvertretungen künftig nur noch in Ausnahmefällen um Zustellung und Beweisaufnahme in Drittstaaten ersucht werden. Diese Nachrangigkeit soll künftig auch im Verhältnis zu EU-Mitgliedsstaaten gelten.
Zudem sollen mit dem Entwurf die bestehenden Rechtshilfemöglichkeiten im Verhältnis zu Staaten des Common Law (zum Beispiel Großbritannien und die USA) erweitert werden. Dabei geht es laut Entwurf um Beweisaufnahmeersuchen im Rahmen einer „pre-trial discovery of documents.“
Eine weitere Änderung soll mit dem Entwurf „die etablierte Stellung des Bundesamtes für Justiz (BfJ) bei der Lösung von Schwierigkeiten im internationalen Zivilrechtshilfeverkehr sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bestimmter Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht“ verankert werden.
Zudem sind laut Entwurf Änderungen in sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehen sowie die Rechtsbereinigung in sonstigen Vorschriften.