Kulturverständnis der Bundesregierung
Berlin: (hib/AW) Das Kulturverständnis der Bundesregierung ist laut eigener Aussage von völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, die die Grund- und Menschenrechte umfassen und auf kultureller Vielfalt beruhen, geleitet. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/831) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/626) hervor. Aus der in Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung abgeleitet, dass „Kultur die Gesamtheit der innerhalb einer Gemeinschaft wirksamen geistigen Kräfte ist, die sich unabhängig vom Staate entfalten und ihren Wert in sich tragen“ und dass der moderne Staat, „der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht“, zugleich die Aufgabe habe, „ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern“, heißt es in der Antwort. Verfassungsrechtlich gebotenes Ziel der Bundesregierung sei es deshalb, die freie Entfaltung und die Vielfalt von Kunst und Kultur zu gewährleisten.
Als weitere Grundlagen ihres Kulturverständnisses führt die Bundesregierung das Europäische Kulturabkommen des Europarats vom 19. Dezember 1954 sowie das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) vom 20. Oktober 2005 an. Zudem sei die Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Ziel der Europäischen Union. Auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehe die Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt vor und enthalte eine kulturelle Förderkompetenz der Europäischen Union.