Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Berlin: (hib/BAL) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung.
Unter anderem sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden. Hierzu schreibt die Bundesregierung: „Durch die Erweiterung des Branchenkatalogs um Friseursalons kann die Prüfungssituation durch die damit verbundenen Pflichten, wie die Ausweismitführungspflicht, für die FKS erheblich verbessert werden.“
Die FKS solle künftig mittels automatisierter Datenabgleiche große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können. Mit den Maßnahmen des Gesetzentwurfs sei „rein rechnerisch ein Anstieg der von der FKS aufgedeckten Gesamtschadenssumme auf über 154 Prozent (1,13 Milliarden Euro) des Mittelwertes der gesamten Schadenssumme der FKS aus den letzten fünf Jahren von 2019 bis 2023 (732,5 Millionen Euro) möglich“.
Unter anderem könne die FKS durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung künftig eigenständig Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf Amtshilfe anderer Behörden angewiesen zu sein.
Weiter erklärt die Bundesregierung: „Durch die stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS können ihre Ressourcen gezielter in den Bereichen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie der Bekämpfung der organisierten Formen der Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität) eingesetzt werden, in denen die größten Schäden für den Staat und die Gesellschaft verursacht werden.“
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) beanstandet in seiner Stellungnahme, „dass der Erfüllungsaufwand auch drei Arbeitstage vor Kabinettbefassung nicht vollständig ermittelt wurde“. Darüber hinaus kritisiert der NKR „die Beteiligungsfrist von einem Arbeitstag, ohne Vorankündigung und ohne Begründung der Dringlichkeit“. Der Rat schreibt: „Eine zwingend erforderliche konstruktive und fundierte Prüfung, insbesondere durch die betroffenen Akteurinnen und Akteure aus der Praxis, ist in diesem Zeitraum nicht möglich.“
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ergänzung von § 12a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), wodurch im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung in den Gesetzestext aufgenommen wird, um die Auswirkungen der Ergebnisse des Zensus 2022 frühzeitiger, das heißt bereits in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen.
Allerdings bittet die Länderkammer die Bundesregierung, sich im Rahmen ihrer Abstimmungsprozesse mit dem Deutschen Bundestag dafür einzusetzen, die vorgesehene Änderung des FAG in jedem Fall noch in der laufenden Legislaturperiode - gegebenenfalls auch im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens - zu beschließen.
Dazu schreibt die Bundesregierung, sie strebe „weiterhin einen Abschluss der das FAG betreffenden Änderungsgesetzgebung bis spätestens Mitte 2025 an“.