28.11.2024 Digitales — Antwort — hib 822/2024

DSA: Details zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern

Berlin: (hib/LBR) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) wählt keine vertrauenswürdigen Hinweisgeber (sogenannte Trusted Flagger) aus. Einrichtungen, die als vertrauenswürdige Hinweisgeber zugelassen werden wollen, müssen dies beantragen, stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/13893) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/13724) klar. Artikel 22 Absatz 2 des Digital Services Act (DSA) gebe vor, wann einem Antragssteller der Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zuzuerkennen sei, nämlich dann, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien, antwortet die Bundesregierung. Es obliege „allein den Antragstellern, wie sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen“, geht weiter daraus hervor.

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste unterliege keiner direkten oder indirekten Beeinflussung von außen und ersuche weder um Weisungen noch nehme sie solche entgegen. Darüber hinaus nehmen vertrauenswürdige Hinweisgeber keine Zensur vor, sondern meldeten vermutete rechtswidrige Inhalte an die Plattformen, die dann über deren Entfernung entscheiden, heißt es in der Antwort weiter. Die rechtsstaatliche Strafverfolgung bleibe zudem von Meldungen der Trusted Flagger an Vermittlungsdienste unberührt.

Auf die Frage nach der Definition illegaler Inhalte, illegalen Hasses und illegaler Fake News antwortet die Bundesregierung, dass Hassrede und Desinformation rechtswidrig sein können, dies aber nicht zwangsläufig seien. Rechtswidrig seien alle strafbaren Inhalte, darunter zum Beispiel strafbare Hassrede wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung oder strafbare Falschinformationen wie die Leugnung des Holocausts.

Bis zum 18. November 2024 seien weitere 21 Anträge auf Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA eingegangen, geht darüber hinaus aus der Antwort hervor.