6.187 Eingaben über mögliche Unterversorgungen eingereicht
Berlin: (hib/LBR) Im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2024 haben die Bundesnetzagentur (BNetzA) 6.187 Eingaben über mögliche Unterversorgungen erreicht. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/13842) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/13586) hervor. Darin hatten sich die Abgeordneten unter anderem nach Details zu einer zu geringen Mindestversorgung gemäß der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) erkundigt.
Zwischen dem 1. Juni 2022 und dem 31. Dezember 2023 seien 13 Feststellungen von Unterversorgung mit tatsächlichem Bedarf für etwa 30 Standorte in Niedersachsen (11), Nordrhein-Westfalen (1) und Hamburg (1) getroffen worden. Zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024 habe es 16 Feststellungen von Unterversorgung für 16 Standorte in Bayern gegeben. Die Feststellung der Unterversorgung stütze sich in allen Fällen auf eine zu geringe Downloadrate, geht weiter aus der Antwort hervor.
Zum 6. November 2024 haben sich 107 Eingaben zu einer Unterversorgung in Bearbeitung befunden. In 29 Fällen seien bislang Unterversorgungsfeststellungen getroffen worden. Diese beträfen 47 Standorte in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bayern. 14 der 29 Unterversorgungsfeststellungen seien zwischenzeitlich aufgehoben worden, „da in allen 14 Fällen kurzzeitig realisierte Versorgungsmöglichkeiten geschaffen wurden oder in absehbarer Zeit sichergestellt werden“, heißt es in der Antwort weiter. Bei den realisierten Versorgungsmöglichkeiten handele es sich um Mobilfunk- sowie leitungsgebundene Anschlusstechnologie.
In einem Fall in Bezug auf einen Haushalt in Niedersachsen habe die BNetzA eine Verpflichtung eines TK-Unternehmens ausgesprochen sowie drei weitere Verpflichtungen für drei Haushalte in Bayern.
Auf Grundlage eines aktuellen Gutachtens und einer Datenabfrage werte die BNetzA rund 1,8 Millionen Adressen als „leitungsgebunden potentiell unterversorgt“. Diese Werte beziehen sich auf leitungsgebundene Anschlussoptionen und betrachten eine Kombination aus Upload und Download, bei denen mindestens einer der beiden Werte unter dem Schwellenwert der TKMV liege, schreibt die Bundesregierung.