24.10.2024 Recht — Gesetzentwurf — hib 731/2024

Union für Mindestspeicherung von IP-Adressen

Berlin: (hib/MWO) Die CDU/CSU-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Verbrechensaufklärung vorgelegt (20/13366). Es sieht die Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen und die Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit vor.

Mit dem Gesetz sollen laut Entwurf die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung in den Paragrafen 175 und176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angepasst und auf eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit begrenzt werden. Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung sei nicht vorgesehen.

Zur Begründung heißt es in dem Entwurf, bei Straftaten, die mittels Internet vorbereitet oder begangen werden, stelle die IP- Adresse des Täters häufig den einzigen, immer aber den ersten, effizientesten und schnellsten Ermittlungsansatz für die Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden dar. Ohne die Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber liefen die Ermittlungen oft ins Leere, wenn keine anderen Spuren vorhanden seien.

Der EuGH habe nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, so der Entwurf weiter, dass nicht jede allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen zwangsläufig einen schweren Eingriff in Grundrechte darstellt. Eine gesetzliche Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von IP-Adressen sehe der EuGH nunmehr als verhältnismäßig an, wenn durch die Modalitäten der Speicherung ausgeschlossen ist, dass aus den IP-Adressen „genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen“ gezogen werden können.

Um dies sicherzustellen, müsse durch klare und präzise Rechtsvorschriften „eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien auf Vorrat gespeicherter Daten gewährleistet“ sein. Ziel des Gesetzes sei es daher, im Rahmen der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BVerwG eine unionsrechtskonforme und rechtssichere Mindestspeicherung von IP-Adressen und eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen einzuführen, um den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität den Zugriff darauf zu ermöglichen.

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