Anhörung zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetz
Berlin: (hib/MIS) Am Mittwoch hat sich der Ausschuss für Klimaschutz und Energie im Rahmen einer Sachverständigen-Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (20/11852) befasst. Im Fokus stand dabei vor allem die Neufassung der Energieauditpflicht: Nach alter Rechtslage richtete sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße, danach waren alle Unternehmen verpflichtet, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren. In der Neufassung sollen nun alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet werden.
Eingangs der Befassung stellte Leonard Burtscher vom Umweltinstitut München fest, ihm gingen die Energieeffizienzziele und Einsparverpflichtungen nicht weit genug. Die im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verankerten Ziele entsprächen in etwa dem aktuellen Ambitionsniveau auf EU-Ebene. Um die für das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens völkerrechtlich vereinbarten Emissionsmengen nicht zu überschreiten, sollte die Zielsetzung für Deutschland aber bei mindestens 45 Prozent Einsparung im Primärenergieverbrauch und bei 30 Prozent Einsparung im Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2008 liegen, sagte Burtscher. Wichtig sei dabei, die deutsche Effizienzwende sozial verträglich zu gestalten: Haushalte mit niedrigen Einkommen wendeten einen besonders hohen Teil ihres Einkommens für Energiekosten auf, weshalb sie in der Energieeffizienzpolitik in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten.
Erik Pfeifer von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisierte, dass das Änderungsesetz nicht nur noch fehlende Vorgaben aus der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umsetze, sondern an einigen zentralen Stellen deutlich über die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie hinaus gehe. Für die Betriebe liege die systematische Steigerung der Energieeffizienz im ureigensten Interesse - sie seien aber an einer unbürokratischen und praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben interessiert. Zu diesem Zweck sollten zum Beispiel die einschlägigen Regelungen im Energieeffizienzgesetz zusammengefasst werden, um eine konsistente und einheitliche Rechtsgrundlage zu gewährleisten und ein Anforderungs-Wirrwarr in der Wirtschaft zu vermeiden.
Für Nathanael Harfst, selbstständiger Berater und Controller, ist das zentrale Element zur Verbesserung der Energieeffizienz die Verpflichtung zur Einführung und dem Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und die Durchführung von Energieaudits. Da dabei aber keine Vorgaben über den Umfang der Verbesserung der Energieeffizienz bestünden und identifizierte Potentiale aus den Audits nicht verpflichtend umzusetzen seien, komme der konkreten Planung und Umsetzung von Maßnahmen eine entscheidende Rolle zu.
Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks äußerte die Sorge, dass besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die nun in den Geltungsbereich der Regelungen fielen, die Vorschriften überfordernd wirken könnten. Insbesondere kleine Handwerksbetriebe mit hohem Energieverbrauch, die sich bereits bewusst und verantwortlich verhielten und Energieeffizienzmaßnahmen umsetzten, könnten die zusätzlichen Vorgaben als unnötige Belastung empfinden. Dies könnte letztlich negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der Energiewende haben, sagte Schwark.
Friedrich Seefeldt (Prognos AG) nannte die Anpassung des Energiedienstleistungsgesetzes sachgerecht. Das Gesetz biete wertvolle Ansatzpunkte für die weitere Aktivierung der marktorientierten Umsetzung von Energieeffizienz. Angesichts der in beschriebenen Gesamtziele und der Größenordnung der zu erwartenden Zielverfehlung ist jedoch auch klar, dass das aktuelle Gesetzespaket Deutschland nicht wesentlich näher an das Ziel heranbringen werde. Es bleibt die Frage offen, welche weiteren konkreten Maßnahmen unternommen werden, um der Energieeffizienz den gebührenden Stellenwert in den nationalen Transformationsplänen einzuräumen und vor allem in eine dynamische Umsetzung zu kommen.
Kirsten Westphal vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft begrüßte im Grundsatz die Umstellung der Regelungen für die Auditpflicht auf den tatsächlichen Endenergieverbrauch als Bestimmungsgröße. Damit würden insbesondere die Unternehmen erfasst, bei denen sinnvolle Vorschläge für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen mit größerem Einsparpotenzial zu erwarten seien. Kritisch merkte sie jedoch an, dass die Kosten, die den Unternehmen aus der Auditpflicht erwüchsen, vermutlich erheblich unterschätzt würden. Dazu trügen auch die zusätzlichen Anforderungen an das Audit bei, die bereits im Energieeffizienzgesetz festgeschrieben sind und daher eine unnötige Doppelbelastung darstellten. Und auch die deutlich angehobenen Zulassungsvoraussetzungen für Auditoren sehe sie kritisch, sagte Westphal. Der BDEW die unterstütze Bestrebungen, eine hohe Qualität der Audits sicherzustellen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, “dass das Angebot an Auditoren erheblich hinter dem Bedarf des Marktes zurückbleibt.„