Nukleare Teilhabe und Atomwaffensperrvertrag
Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zwischen den im Rahmen der sogenannten nuklearen Teilhabe stationierten US-Atomwaffen in Deutschland und dem Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV). Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (20/13126) auf eine Kleine Anfrage (20/12672) der Gruppe Die Linke.
Als dieser Atomwaffensperrvertrag verhandelt wurde, habe die nukleare Teilhabe bereits bestanden und sei von den Vertragsparteien als solche akzeptiert und über Jahrzehnte nicht in Abrede gestellt, auch nicht von der Sowjetunion beziehungsweise Russland bis 2015. „Die nukleare Teilhabe geht damit dem NVV voraus und ist mit den Verpflichtungen des NVV vereinbar.“
Die Völkerrechtskonformität der nuklearen Teilhabe ergebe sich aus den Artikeln I und II des NVV. Artikel I verbiete die Weitergabe von Kernwaffen und sonstigen Kernsprengkörpern oder der Verfügungsgewalt darüber an Nichtkernwaffenstaaten. Artikel II verbiete Nichtkernwaffenstaaten die Annahme von Kernwaffen und sonstigen Kernsprengkörpern oder der Verfügungsgewalt darüber von Kernwaffenstaaten. „Eine Weitergabe von Nuklearwaffen oder der Verfügungsgewalt über sie findet im Rahmen der nuklearen Teilhabe nicht statt“, schreibt die Bundesregierung. Die USA behielten die volle Verfügungsgewalt über ihre Atomwaffen.