Verbotsverfahren gegen die „Compact-Magazin GmbH“
Berlin: (hib/STO) Um das Verbotsverfahren gegen den vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Verein „Compact-Magazin GmbH“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/12991) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/12680). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. August 2024 „dem Antrag der ,Compact-Magazin GmbH' im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen sein vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) verfügten Verbot wiederhergestellt .
Maßstab war laut Bundesregierung eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung, “im Rahmen derer das Interesse des Vereins an der Aussetzung der Vollziehung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung abgewogen wurde„. Das Gericht hat der Antwort zufolge im Rahmen dieser Prüfung Zweifel geäußert, ob vor dem Hintergrund der gesamten Aktivitäten der Vereinigung deren verfassungsfeindliche Agitation derart prägend ist, dass das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Die Erfolgsaussichten der Klage des Vereins gegen sein Verbot habe das Bundesverwaltungsgericht als offen bezeichnet und im Zuge der Interessenabwägung “die Folgen einer sofortigen Vollziehung insbesondere für die wirtschaftliche Tätigkeit der Compact-Magazin GmbH gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse als überwiegend bewertet„.
Die “Compact-Magazin GmbH„ werde somit derzeit nicht als verbotener Verein behandelt und könne ihre Aktivitäten fortsetzen, führt die Bundesregierung weiter aus. Beschlagnahmte Vermögensgegenstände seien dem Verein zurückgegeben worden.
Wie die Bundesregierung ferner darlegt, dürfen entsprechend dem Beschluss des Gerichts von beweiserheblichen Akten und elektronischen Speichermedien Kopien angefertigt und im weiteren Hauptsacheverfahren verwendet werden. Die Auswertung der Beweismittel dauere noch an. Im Hinblick auf die verbotsrelevanten Aktivitäten der “Compact-Magazin GmbH„ laufe somit weiterhin das vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 4 des Vereinsgesetzes, das dem BMI quasi staatsanwaltliche Befugnisse einräume.