25.09.2024 Kultur und Medien — Gesetzentwurf — hib 632/2024

Anpassung des Kulturgutschutzgesetzes an EU-Recht

Berlin: (hib/AW) Das Kulturgutschutzgesetz soll an den weiterentwickelten Rechtsrahmen der Europäischen Union angeglichen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (20/12350) vor, über den der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten wird. Insbesondere die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern vom 7. Juni 2019 mache die Änderungen notwendig. In den ersten fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten habe sich das Kulturgutschutzgesetz aber „grundsätzlich bewährt“ und bedürfe „keiner Generalrevision“, betont die Bundesregierung.

Die EU-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem zur Einrichtung einer zuständigen Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Zuständigkeitsnorm vor. Die zuständige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat die Aufgabe per Erlass vom 13. Januar 2020 der nachgeordneten Kunstverwaltung des Bundes übertragen. Neben den Anpassungen an EU-Recht sollen mit der Novelle Unschärfen in der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes beseitigt werden.

Neu eingeführt in das Kulturgutschutzgesetz werden soll hingegen eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut von fünf auf maximal zehn Jahre.