Auslandsaufenthalte von Soldaten ohne Bundestagsmandat
Berlin: (hib/STO) Um Auslandsaufenthalte von Bundeswehrsoldaten ohne Mandat des Bundestages geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/12417) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/11841). Wie die Bundesregierung darin schreibt, führt die Bezeichnung der Bundeswehr als „Parlamentsarmee“ nach der „einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, einfach-gesetzlich umgesetzt im Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG), nicht dazu, dass die Bundesregierung den Bundestag an allen Entscheidungen über den Aufenthalt von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Ausland beteiligen muss“.
Gemäß Paragraf 1 Absatz 1 ParlBG bedürfe - auch unter dem Gesichtspunkt der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregierung - nur der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland der Zustimmung des Bundestages, heißt es in der Antwort weiter. Gemäß Paragraf 2 Absatz 1 ParlBG liege ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte vor, „wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine solche Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist“. Auslandsaufenthalte von Soldatinnen und Soldaten, die keiner Zustimmung des Bundestages bedürfen, seien in einer Bündnisarmee obligatorisch.
Zugleich führt die Bundesregierung aus, dass sie ihrer Unterrichtungspflicht gemäß Paragraf 6 ParlBG im Hinblick auf zustimmungsbedürftige Einsätze „vollumfänglich“ nachkomme. Über Verwendungen, die nicht von der Unterrichtungspflicht erfasst sind, werde ebenfalls regelmäßig in der wöchentlichen Unterrichtung des Bundestags über die Auslandseinsätze der Bundeswehr, während der Sitzungen des Verteidigungsausschusses sowie durch ergänzende Obleuteunterrichtungen informiert.