Keine Details zu Ermittlungen zum Nord Stream-Anschlag
Berlin: (hib/SCR) Bei der Aufklärung der Anschläge auf die Nord Stream-Pipelines Ende September 2022 vertraut die Bundesregierung nach eigenen Angaben auf die Ermittlungsarbeit des Generalbundesanwalts (GBA) beim Bundesgerichtshof. Der GBA ermittle ergebnisoffen, so die Bundesregierung: „Aus diesem Grund besteht weder für den GBA noch für die Bundesregierung ein Anlass, vor einem Abschluss der Ermittlungen bestimmte Sachverhaltskonstellationen oder Tatmotive auszuschließen“, heißt es in einer Antwort (20/12284) auf eine Große Anfrage der AfD-Fraktion (20/11251). Die Identität der Täter und ihr Tatmotiv seien weiterhin Gegenstand der laufenden Ermittlungen,
Die AfD-Abgeordneten hatten sich unter anderem auf Medienberichte über mögliche Täter berufen. Unter anderem wird auf Berichte verwiesen, wonach die mutmaßlichen Täter der Segelyacht Andromeda zum Tatort gefahren sein sollen. Die Generalbundesanwaltschaft hatte die Yacht im Januar 2023 durchsuchen lassen. Zu den Ergebnissen der Durchsuchung und den Einzelheiten der Ermittlungen in diesem Zusammenhang macht die Bundesregierung jedoch keine Angaben. Die Beantwortung dieser Fragen müsse unterbleiben, da „das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen“ zurücktrete. Gleiches antwortet die Bundesregierung in Bezug auf weitere in den Medien aufgegriffene Thesen zu Tätern und Tatmotiven.
Ebenfalls ohne konkrete Antwort blieben Fragen zu angeblichen Hinweisen eines ausländischen Nachrichtendienstes auf einen geplanten Anschlag. Auch hier hatten sich die AfD-Abgeordneten auf Medienberichte berufen. Die Bundesregierung argumentiert, dass eine Beantwortung aufgrund der „Third-Party-Rule“ und einer möglichen Gefährdung des Staatswohls unterbleiben müsse. „Lägen solche Informationen vor, wären diese evident geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse beinhalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die deutschen Nachrichtendienste weitergeleitet wurden“, heißt es dazu. Ein Bekanntwerden der Informationen „würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge“.