Bundesregierung: Kein Handlungsbedarf nach Sorten-Urteil
Berlin: (hib/NKI) Die Bundesregierung sieht infolge eines Urteils zum Sortenschutz (Aktenzeichen X ZR 70/22) keinen Anlass zum Handeln. Das schreibt sie in ihrer Antwort (20/12249) auf eine Kleine Anfrage (20/11862) der AfD-Fraktion.
Aus Sicht der Bundesregierung konkretisiert das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2023 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04, GRUR 2006, 575, Rn. 28 f. - Melanie) und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zu anderen Schutzrechten (vgl. zum Patentrecht entsprechend BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - X ZR 123/20, BGHZ 236, 260, Rn. 29 - CQI-Bericht II) den Umfang der sortenschutzrechtlichen Prüfpflichten einer Händlerin oder eines Händlers von Erntegut, heißt es in der Antwort.
Das Sortenschutzrecht solle im öffentlichen Interesse - wie auch im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe - die Züchtung und Entwicklung neuer Sorten fördern, indem es den Züchtern für bestimmte Handlungen befristet ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht gewähre. Dieser Zweck erfordere, dass ein Sortenschutzinhaber seine Schutzrechte wirksam durchsetzen könne. Insoweit hält die Bundesregierung Prüfpflichten eines Händlers von Erntegut zum Schutz bestehender Sortenschutzrechte grundsätzlich für erforderlich. Dass damit unzumutbare Belastungen der Betroffenen verbunden sein könnten, sei gegenwärtig nicht erkennbar.