Bericht zur Intensivpflege bis Ende 2026 erwartet
Berlin: (hib/PK) Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) von 2020 ist nach Angaben der Bundesregierung der Leistungsbereich der außerklinischen Intensivpflege neu geordnet und in eine eigenständige Rechtsvorschrift überführt worden. Das Ziel sei, die Qualität der Versorgung zu verbessern, Fehlanreize zu vermeiden und das Weaning- (Entwöhnung) beziehungsweise Dekanülierungspotenzial der Patienten besser auszuschöpfen, heißt es in der Antwort (20/12229) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/11913) der Unionsfraktion.
Vertiefte Erkenntnisse über den Umsetzungsprozess des Gesetzes erwarte die Bundesregierung aus dem Bericht, den der GKV-Spitzenverband dem Bundestag bis Ende 2026 vorzulegen habe. Darin seien unter anderem Angaben zur Entwicklung der Zahl der Leistungsfälle, zur Leistungsdauer und zum Leistungsort zu machen.
Zum Umsetzungsprozess des Gesetzes gehöre eine Stärkung der Beatmungsentwöhnung und der Dekanülierung. In der Vergangenheit sei zu häufig das Entwöhnungspotenzial nicht ausreichend getestet und therapeutisch genutzt worden.
Laut der amtlichen GKV-Statistik bezogen 2022 den Angaben zufolge 17.672 Versicherte Leistungen der ambulanten Intensivpflege sowie 3.046 Versicherte Leistungen der stationären Intensivpflege. Angaben über die Anzahl der Personen mit Anspruch auf außerklinische Intensivpflege gemäß den verschiedenen Rechtsgrundlagen des Paragrafen 37c SGB V lägen noch nicht vor. Im Rahmen der GKV-Statistik sollen ab Mitte August 2024 entsprechende Daten erstmals für das Jahr 2023 vorliegen.