09.07.2024 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung — Gesetzentwurf — hib 505/2024

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Zentralafrika

Berlin: (hib/SAS) Zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 22. Januar 2009 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (20/12202) eingebracht.

Damit soll das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) von Deutschland als Mitgliedstaat der EU ratifiziert werden, wozu ein Beschluss des Bundestages erforderlich ist. Der Bundesrat hat bereits entschieden, keine Einwände zu erheben, wie die Bundesregierung mitteilt.

Das Übergangsabkommen für das Interims-WPA ziele darauf, Kamerun einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu ermöglichen und das Abkommen durch Liberalisierungen auf Seiten Kameruns auf eine mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation konforme Grundlage zu stellen. Auch die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit solle gestärkt werden, heißt es in der Vorlage. Somit leiste das Übergangsabkommen einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung der Agenda-2030-Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.

Das Interims-WPA stelle eine Übergangslösung dar, bis ein umfassendes WPA in Kraft trete, so die Bundesregierung weiter. Das Interims-WPA stehe für den Beitritt weiterer zentralafrikanischer Staaten offen. Die in die alleinige Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Interims-WPA würden seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt. Seitdem könne Kamerun dauerhaft zoll- und quotenfrei in die EU exportieren. Bis 2029 solle das Land schrittweise circa 80 Prozent der Zolllinien für Importe aus der EU liberalisieren.

Das Interims-WPA tritt gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Abkommens erst nach seiner Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft. Die Ratifizierung durch Kamerun und 19 EU-Mitgliedstaaten sei bereits erfolgt, teilt die Bundesregierung mit.