Union legt Gesetzentwurf zum Opferschutz vor
Berlin: (hib/MWO) Die Fraktion der CDU/CSU hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen“ vorgelegt (20/12085). Wie es darin heißt, hat der Staat die Verpflichtung, die verletzlichen Personen - neben Kindern insbesondere auch Frauen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung - besonders zu schützen. Der aktuelle Rechtszustand werde als unbefriedigend empfunden.
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verrohung, die ein immer größer werdendes gesellschaftliches Problem darstelle, und eines Anstiegs von Gewaltkriminalität soll der Vorlage zufolge bei der gefährlichen Körperverletzung, dem schweren Raub und bei Mord als neues Qualifikations- beziehungsweise Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ eingefügt werden. Damit könnten künftig Gewalttaten insbesondere zum Nachteil von Kindern, Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen angemessen bestraft werden. Zudem solle Paragraf 211 Strafgesetzbuch (StGB) (Mord) sprachlich angepasst werden. Für Gruppenvergewaltigungen solle der Strafrahmen erhöht werden. Die gemeinschaftliche Tatbegehung nach Paragraf 177 StGB solle von Absatz 6 in Absatz 7 beziehungsweise im Fall der Vergewaltigung in Absatz 8 verschoben werden, womit derartige Tate künftig eine Mindeststrafe von drei beziehungsweise fünf Jahren haben.
Weitere Anpassungen betreffen die ungewollte Schwangerschaft als Tatfolge und die Körperverletzung gemäß Paragraf 223. Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers beziehungsweise mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sollen künftig als Verbrechen geahndet werden, und der Strafrahmen soll auf ein Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angehoben werden. Die Höchststrafe im Grundtatbestand der Nachstellung (Stalking) soll auf fünf Jahre erhöht werden. Im Gewaltschutzgesetz soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) als weitere mögliche gerichtliche Maßnahme eingefügt werden. Des Weiteren soll die Höchststrafe für Verstöße nach dem Gewaltschutzgesetz von zwei auf fünf Jahre erhöht werden. Der Gesetzentwurf sieht schließlich hinsichtlich minderjähriger Zeugen eine Angleichung der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung vor. Künftig soll eine audiovisuelle Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bereits möglich sein, wenn bei der Vernehmung in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.