AfD will das Immunitätsrecht ändern
Berlin: (hib/VOM) Die AfD-Fraktion will im Artikel 46 des Grundgesetzes („Indemnität und Immunität der Abgeordneten“) festlegen, dass jede Strafverfolgungsmaßnahme, jede Haft und sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Bundestagsabgeordneten auf Verlangen des Bundestages ausgesetzt werden muss, wenn dadurch die parlamentarische Arbeit des Bundestages beeinträchtigt wird. Ihren Gesetzentwurf zur Umkehr des Immunitätsrechts der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (20/11616) will der Bundestag am Donnerstag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überweisen. Artikel 46 will die Fraktion zudem dahingehend ergänzen, dass die Wohnung, die Geschäftsräume oder das „befriedete Besitztum“ des Abgeordneten nur mit Genehmigung des Bundestages durchsucht werden dürfen.
Aus Sicht der Fraktion könnte eine Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit vorliegen, wenn „ein Abgeordneter durch eine Beschlagnahme in einer Berichterstattung oder etwa der Fraktionsvorsitzende der oppositionsführenden Fraktion an der Aussprache bezüglich einer Regierungserklärung gehindert würde“. Die Entscheidung über die Gewährung der Immunität solle nicht mehr im Ermessen des Bundestages stehen, sondern die Immunität solle „zwingend“ gewährt werden, wenn eine Beeinträchtigung der parlamentarischen Arbeit feststeht.