Regelungen für verdeckte Ermittler und V-Personen vorgelegt
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“ (20/11312) eingebracht. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen in der Strafprozessordnung. „Der Einsatz Verdeckter Ermittler und von Vertrauenspersonen (V-Personen) bewegt sich in einem Spannungsverhältnis von effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle. Hier gilt es durch klar definierte Einsatzvoraussetzungen einen angemessenen Ausgleich zu schaffen“, führt die Bundesregierung zur Begründung an.
Der Entwurf sieht vor, die bestehenden Regelungen zum Einsatz verdeckter Ermittler (Paragrafen 110a bis 110c Strafprozessordnung) in einem neu gefassten Paragraf 110a zusammenzufassen. Neu vorgesehen ist unter anderem eine Regelung zum Schutz der Privatsphäre von Zielpersonen und Dritten.
In einem neuen Paragrafen 110b soll laut Entwurf der Einsatz von Vertrauenspersonen explizit gesetzlich geregelt werden. Dies sei bisher nicht der Fall, wie die Bundesregierung ausführt. „Es gibt daher auch keine ausdrücklichen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung von Zielpersonen und Dritten“, heißt es im Entwurf, es drohe die Gefahr, „dass durch den Einsatz von V-Personen die strengeren Vorgaben für den Einsatz Verdeckter Ermittler umgangen werden könnten“. In dem neuen Paragrafen soll geregelt werden, dass V-Personen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören laut Entwurf beispielsweise hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Der Einsatz bedarf ferner einer Anordnung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft. Der Einsatz soll detaillierten Vorgaben zur Dokumentation und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Person unterliegen.
In einem neuen Paragrafen 110c soll geregelt werden, unter welchen Bedingungen verdeckte Ermittler beziehungsweise Vertrauenspersonen Beschuldigte zu bestimmten Straftaten verleiten dürfen. Zudem soll normiert werden, dass die rechtswidrige Verleitung zu Straftaten keine Konsequenzen für die verleitete Person hat. „Eine Tatprovokation ist rechtsstaatswidrig, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise erheblich auf eine Person einwirkt, um ihre Tatbereitschaft zu wecken oder ihre Tatplanung wesentlich zu intensivieren“, heißt es dazu im Normtext.
In seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat weitreichende Kritik an zahlreichen geplanten Regelungen in dem nicht zustimmungspflichtigen Entwurf. So kritisiert die Länderkammer unter anderem die „strikten Kernbereichschutzregelungen“ für den Einsatz von Vertrauenspersonen. „Gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität oder der Clan-Kriminalität ist es zudem unerlässlich, auf Nahbereichs-VPs (also V-Personen aus dem engeren Freundes- oder Bekannten-, in Ausnahmefällen sogar Familienkreis eines Verdächtigen) zuzugreifen, da nur den Tätern nahestehende Personen überhaupt Zugang zu den kriminellen Strukturen haben“, führt die Länderkammer aus. Die geplante Regelung würde die Rekrutierung solcher V-Personen unmöglich machen, kritisiert die Länderkammer.
In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung in diesem Punkt auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Allgemein führt sie aus, dass sie „die Einwände der Länder in Bezug auf die Praxistauglichkeit ihres Gesetzentwurfs ernst“ nehme. Grundsätzlich halte sie ihren Entwurf aber für angemessen. „Gleichwohl wird die Bundesregierung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens prüfen, ob Änderungen oder Klarstellungen an ihrem Gesetzentwurf erforderlich sind oder Missverständnisse ausgeräumt werden können“, heißt es weiter.