Digitale Hauptversammlungen und Aktionärsrechte
Berlin: (hib/MWO) Um Veränderungen der Aktionärsrechte durch digitale Hauptversammlungen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/31747) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31467). Darin heißt es, die Bundesregierung habe keine Kenntnisse über die Anzahl durchgeführter Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, und es sei ihr auch nicht bekannt, ob und wie viele Hauptversammlungen im Hybridformat - also als Präsenzversammlung mit elektronischer Teilnahmemöglichkeit - abgehalten wurden.
Es sei davon auszugehen, dass zumindest börsennotierte Aktiengesellschaften seit Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) am 28. März 2020 ihre Hauptversammlungen rein virtuell abgehalten hätten. Präsenzhauptversammlungen solcher Aktiengesellschaften seien seitdem nicht bekannt geworden.
Einschränkungen der Aktionärsrechte im Zuge der digitalen Hauptversammlungen auf Grund des GesRuaCOVBekG sollen die virtuelle Hauptversammlung für die Gesellschaften angesichts der Pandemie-Situation handhabbar gestalten, wie die Bundesregierung schreibt. Die Erfahrungen mit virtuell durchgeführten Hauptversammlungen seit April 2020 zeigten, dass sich die gesetzlichen Regelungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften im Rahmen der Pandemiesituation im Großen und Ganzen bewährt hätten.