Abrechnung von Corona-Tests in Testzentren
Berlin: (hib/STO) Die Vergütung und Abrechnung von Corona-Tests in Testzentren und Teststellen ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/31553) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30918). Wie die Bundesregierung darin darlegt, ist es seit dem 8. März 2021 durch den „Bürgertest niedrigschwellig möglich, sich regelmäßig kostenlos testen zu lassen“. Bereits die Coronavirus-Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 8. März 2021 habe umfangreiche Regelungen zur Beauftragung, Vergütung und Abrechnung von Testzentren und Teststellen vorgesehen, die eine Überprüfung der Leistungen und der rechtmäßigen Verwendung der ausgezahlten Mittel ermöglichen.
Kassenärztliche Vereinigungen könnten Abrechnungen „plausibilisieren und zurückweisen sowie Fehlverhaltensstellen nach Paragraf 81a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Strafverfolgungsbehörden über Verdachtsfälle informieren“, heißt es in der Antwort weiter. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes stellten außerdem die Einhaltung von Qualitätsstandards beim Betrieb von Teststellen sicher.
Als Reaktion unter anderem auf Berichte über mögliche Falschabrechnungen, Betrug oder unsachgemäße Ausstattung vereinzelter Teststellen seien mit einer Neufassung der TestV vom 24. Juni einzelne Kontrollmechanismen präzisiert und gestärkt sowie die Vergütungen vereinheitlicht und reduziert worden, führt die Bundesregierung ferner aus. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhielten zum Beispiel zusätzliche Prüfmöglichkeiten, die Kooperation zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und den KVen sei gestärkt sowie die Möglichkeit von Sammelabrechnungen beispielsweise für mehrere Teststellen mit dem Ziel der Transparenz aufgehoben worden. Darüber hinaus erfolge „eine Beauftragung als Leistungserbringer nur noch nach individueller Einzelbeauftragung durch die zuständigen Stellen des ÖGD“. Die Neufassung der TestV ist laut Vorlage am 1. Juli in Kraft getreten.