Bundesregierung erläutert Umgang mit Urheberrecht
Berlin: (hib/MWO) Wie sich die Anforderungen der bis zum 7. Juni 2021 umzusetzenden EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) auf die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden auswirken, erläutert die Bundesregierung in der Antwort (19/30105) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/29573). Der europäische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Verwerter grundsätzlich zu verpflichten, einmal jährlich ohne gesonderte Aufforderung über die Verwertungen zu informieren. Dies sei bereits heute guter Standard in vielen Branchen.
Weiter heißt es in der Antwort, die Fragesteller meinten, die DSM-Regelungen gälten grundsätzlich auch für Angestellte und Beamte der Bundesregierung sowie nachgeordneter Behörden, soweit sie als Urheber oder Miturheber urheberrechtlich geschützte Werke schaffen. Allerdings sei zu beachten, dass sowohl die DSM-Richtlinie wie auch das Urheberrechtsgesetz vom Leitbild des selbstständigen Urhebers ausgingen, der Verwertern auf einzelvertraglicher Grundlage Nutzungsrechte an seinen kreativen Leistungen gegen Lizenzentgelt einräume.
Für Urheberinnen und Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen enthalte das Urheberrechtsgesetz vielfältige Modifikationen. So bedürfe es regelmäßig keiner besonderen Einräumung von Nutzungsrechten. Auch bestünden für urheberrechtlich geschützte Leistungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses oder in Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Dienstpflichten erbringen, keine gesonderten Vergütungsansprüche und mithin auch keine dienenden Auskunftsrechte. Hieran ändere die beabsichtigte Reform nichts. Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an amtlichen Werken mitwirkten, bestehe nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes ohnehin kein Urheberrechtsschutz.
Hintergrund der Anfrage ist der Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (19/27426) zur Umsetzung der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt.