Waffen im NSU-Umfeld
Berlin: (hib/MWO) Fragen zu den Ermittlungen im Komplex des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) beantwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29729) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/28708). Darin heißt es, die Ermittlungen des Generalbundesanwalts (GBA) zu den Personen aus dem sogenannten Neunerverfahren wegen möglicher NSU-Unterstützung, die sich auf den Ende 2011 endenden Zeitraum der vorgeworfenen Taten konzentriert hätten, hätten keine Erkenntnisse darüber ergeben, dass die neun Beschuldigten über Erlaubnisse nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz verfügen. Im Nationalen Waffenregister hätten sich keine Eintragungen zu den neun angefragten Personen gefunden. In dem Ermittlungsverfahren des GBA gegen Pierre J. seien am 25. Januar 2012 in Chemnitz Gegenstände sichergestellt worden, die dem Waffengesetz unterfielen (Schlagringe, Softairwaffe und Patronen). Da diese Gegenstände nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlungen des GBA gestanden hätten, sei der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung abgegeben worden. Über eine mögliche Sicherstellung von illegalen Waffen oder Munition in Ermittlungsverfahren gegen die neun Personen, die in der Zuständigkeit der Landesjustiz geführt würden, könne aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine Auskunft erteilt wer- den.
Zur sogenannten 129er-Liste, die im Rahmen des 1. NSU-Untersuchungsausschusses im Bundeskriminalamt erstellt wurde, heißt es, darin würden nur zu einem kleinen Teil Personen aufgeführt, zu denen der GBA ein Ermittlungsverfahren führe oder geführt habe. Da diese Liste als Verschlusssache eingestuft sei, sei die weitere Antwort zu dieser Liste ebenfalls als Verschlusssache eingestuft und werde zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
Zu den entsprechenden Fragen bezüglich der im Prozess gegen Beate Zschäpe und andere vor dem Oberlandesgericht München geladenen Zeuginnen und Zeugen aus dem Umfeld der dortigen Angeklagten schreibt die Bundesregierung, der GBA führe nur gegen einzelne, bereits von der ersten Frage erfasste Personen ein Ermittlungsverfahren. Soweit die von der Fragestellung erfassten Personen Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens einer Staatsanwaltschaft der Länder seien oder gewesen seien, sei der GBA aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt, Auskünfte aus diesen Verfahren zu erteilen. Soweit dem GBA zu einzelnen der als Zeugin oder Zeuge geladenen Personen darüber hinaus gehende Erkenntnisse vorliegen, könnten Auskünfte zu diesen nicht erteilt werden.