Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung lehnt es ab, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (19/28653) zu einem durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetz zu machen. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum genannten Gesetz hervor, die Teil einer nun dem Bundestag vorgelegten Unterrichtung (19/29641) der Bundesregierung ist. Zur Begründung schreibt die Regierung unter anderem: „Eine Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzesvorhabens entsteht in diesem Zusammenhang gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 GG nur dann, wenn das betreffende Gesetz die Möglichkeit der Länder ausschließt, von diesen Regelungen abzuweichen. Dies ist beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht der Fall. Die Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG muss explizit im Gesetz selbst ausgeschlossen sein, um die Zustimmungsbedürftigkeit auszulösen.“