Kritik an geplanter Ausweitung des Verfassungsschutzrechts
Berlin: (hib/FLA) Die vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) erwies sich als der heikelste Punkt, als Experten am Montag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (19/24785) bewerteten. Der Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat unter der Leitung von Andrea Lindholz (CSU) lagen zudem Anträge der FDP-Fraktion (19/16875), der Fraktion Die Linke (19/8960) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/8700) zugrunde.
Matthias Bäcker von der Mainzer Johannes Gutenberg-Universität stellte fest, das nachrichtendienstliche Informationssystem sei nach wie vor unzureichend geregelt. Die teilnehmenden Behörden seien ermächtigt, umfangreiche und sensible Datenbestände mit Bezug auch zu unverdächtigen Personen anzulegen und nahezu anlasslos weiterzuverarbeiten. Dies trage der hohen Eingriffsintensität eines so umfassenden Datenverbunds nicht Rechnung. Die geplante Ausweitung auf Einzelpersonen gehe außerordentlich weit . Die vorgesehene Ermächtigung zur Quellen-TKÜ führe die zahlreichen verfassungsrechtlichen Mängel des Artikel-10-Gesetzes fort und vertiefe sie. Bäcker forderte, ein Verbot für das Ausnutzen von Sicherheitslücken festzuschreiben.
Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung) vertrat die Ansicht, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Er hob auf die zunehmende und gewünschte Verbreitung von Verschlüsselungstechnologien ab, auf die der Gesetzentwurf reagieren wolle. Die Ausweitung der Quellen-Telekommunikationsüberwachungen werfe allerdings Fragen auf, insbesondere, wenn es um das Auslesen gespeicherter Kommunikation gehe. Eine eigenständige Vorschrift für diesen Bereich könne beim Rechtsanwender für Klarheit sorgen.
Für den früheren Bundesverwaltungsrichter Kurt Graulich ist die vorgesehene Ausdehnung der Beobachtung auf Einzelpersonen ein fundamentaler Schritt. Er schließe sich in diesem Punkt dem Entwurf an, der einen gangbaren Weg aufzeige. Er gab zu bedenken, dass es sich nicht immer um kopfstarke Bewegungen handeln müsse, die beträchtliche politische Auswirkungen haben können. Bei der geplanten Ausweitung der Quellen-TKÜ könne es sich im Grunde auch um eine Online-Recherche mit Festplattendurchsicht handeln. Dies sei ein äußerst schwerer Eingriff. Diese vorgesehenen Befugnis genüge den Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf alle Fälle nicht.
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, verwies darauf, dass sich verfassungsfeindliche Bestrebungen verstärkt hätten. Der Bereich der inneren Sicherheit sei den aktuellen Entwicklungen derart unterworfen, dass folgerichtig die gesetzlichen Regelungen dringend an die Veränderungen angepasst werden müssten. So stelle die geplante Stärkung des personenbezogenen Aufklärungsansatzes eine entscheidende Verbesserung für die Bearbeitung von Vorgängen mit noch nicht gewaltorientierten Einzelpersonen dar. Insbesondere die Radikalisierung von Einzelpersonen, die im Internet agierten und dabei oftmals keine strukturelle Einbindung in Organisationen oder Gruppierungen hätten, müsse noch vor der Verfestigung einer Gewaltorientierung in den Blick genommen werden. Für ihn gehe es beim Gesetzentwurf nicht um die Erweiterung von Befugnissen, sondern darum, in der heutigen Welt anzukommen, sagte Haldenwang.
Ralf Poscher (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht) ging auf die im Entwurf enthaltene „Mischform“, wie er es nannte, bei .der Quellen-TKÜ ein. Es gehe um Überwachung der laufenden und zugleich der ruhenden Kommunikation mit Hilfe eines Zielsystems. Es handle sich nicht nur um eine Verfahrensregelung, sondern um eine neuartige Befugnis. Er sprach von einem Spannungsfeld zwischen IT-Sicherheit und Verfassungsschutz. Für ihn sei fraglich, ob der Nutzen der Online-Durchsuchung die Risiken überwiege.
Benjamin Rusteberg von der Göttinger Georg-August-Universität meinte, die Erweiterung mit der Einbeziehung der Beobachtung von Einzelpersonen sei abzulehnen und auch nicht erforderlich. Die Möglichkeit zur Online-Durchsuchung zu eröffnen, sei offensichtlich als verfassungswidrig einzuschätzen. Der Gesetzentwurf sehe weitgehende Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten vor, die ein ganz erhebliches Missbrauchspotenzial ermöglichten. Es könne im Prinzip jedem alles auf den Rechner gespielt werden.