Modernisierung der Betriebsratsarbeit
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung will die Arbeit von Betriebsräten modernisieren und erleichtern. Das ist das Ziel des von ihr vorgelegten Entwurfs (19/28899) eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz).
Darin schreibt die Regierung: „Betriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ermöglichen den Beschäftigten eine demokratische Teilhabe. Die in erster Linie im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelte betriebliche Mitbestimmung sieht sich jedoch auch Herausforderungen ausgesetzt.“
Dazu gehörten zum einen die geringe Anzahl an Betriebsratsgremien vor allem in kleineren Betrieben, aber auch die zunehmende Digitalisierung und Fragen der innerbetrieblichen Qualifizierung vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung.
Der Entwurf sieht vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen, indem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Anwendungsbereich des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet wird.
Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll der Kündigungsschutz verbessert werden. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden soll die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen werden.
Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung soll das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht werden.
Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI (Künstliche Intelligenz) soll unter anderem festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Auch soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist.
Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
Es wird ferner klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden.
Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, soll im BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.