15.04.2021 Sport — Antwort — hib 496/2021

Sportwerbung durch gesetzliche Krankenkassen weiter möglich

Berlin: (hib/HAU) Mit der geplanten Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung (KKWerbeV) soll der Sport als Werbeträger für gesetzliche Krankenkassen nicht ausgeschlossen werden. Das macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28075) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27054) deutlich. Mit Paragraf 6 KKWerbeV werde der für alle Werbeformate geltende gesetzliche Grundsatz aus Paragraf 4a Absatz 3 Satz 2 SGB V, „dass Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Sachbezug im Vordergrund steht“, für den Bereich des organisierten Sports konkretisiert, schreibt die Regierung. In der Vergangenheit hätten sich gerade im Bereich des Sports eine Vielzahl von unterschiedlichen Kooperationen entwickelt, bei denen dieser gesetzlich geforderte Sachzusammenhang „nicht immer erkennbar und auch die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zumindest fraglich war“.

In der Verordnung sollen nun laut Bundesregierung Vorgaben für Werbemaßnahmen im Sport festgeschrieben werden, um sinnvolle und mit dem Gesetz zu vereinbarende Kooperationen auf eine klare rechtliche Grundlage zu stellen und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Dabei gingen die Möglichkeiten der Werbung für die Krankenkassen im Bereich des Sports sogar weiter als bei anderen Werbeformaten, da Werbung auch dann als zulässig erachtet werde, „wenn zwar der Sachzusammenhang nicht im Vordergrund steht, die Werbung aber im Rahmen von Präventionsmaßnahmen erfolgt“. Die Botschaften der Präventionsmaßnahmen ergänzten in diesem Fall die Werbebotschaften der Krankenkassen, so dass der notwendige Sachbezug damit hergestellt sei. „Insoweit ist eine Schwächung der Effektivität von Kooperationen zwischen Krankenkassen und Sportvereinen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht erkennbar“, schreibt die Bundesregierung. Die bloße finanzielle Förderung von Verbänden oder Institution „außerhalb der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen“ sei auch bisher schon unzulässig gewesen.

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