Rechtsgrundlagen für Datenspeicherung erfragt
Berlin: (hib/STO) „Prüfung von Löschfristen im Polizeilichen Informationssystem“ lautet der Titel einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (19/28285). Wie die Fraktion darin ausführt, machten mehrere Medien am 1. März „auf ein vermeintliches Versagen der Polizei Sachsen-Anhalt aufmerksam“. Danach seien versehentlich rund 42.000 Datensätze über Straftäter gelöscht worden. In der weiteren Berichterstattung habe sich herausgestellt, dass diese Datensätze in Übereinstimmung mit geltenden gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht worden waren, allerdings ohne sie vorher einer Prüfung zu unterziehen, ob einzelne Datensätze noch für die polizeiliche Tätigkeit erforderlich sind.
Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt gab der Fraktion zufolge an, dass von der Löschung Daten aus dem erkennungsdienstlichen Teil des Polizeilichen Informationssystems betroffen seien. „Die 42.000 Datensätze betreffen nach Angaben des Innenministers von Sachsen-Anhalt, Michael Richter (CDU), 16.478 Personen“, heißt es in der Vorlage weiter. Bis 2018 seien diese Daten vom Bundeskriminalamt (BKA) gepflegt worden, danach sei die Verantwortung auf die Landeskriminalämter übergegangen. Das BKA habe zuletzt im Oktober 2020 an die erforderliche Prüfung erinnert, am 18. Januar 2021 sei dann die Löschung erfolgt. Allerdings gebe es noch Sicherungskopien beim BKA, so dass die verloren gegangenen Personen- beziehungsweise Fahndungsdaten noch im März wiederhergestellt werden könnten.
Wissen wollen die Abgeordneten, auf welcher Rechtsgrundlage bis 2018 die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung dieser Datenbestände beim BKA erfolgte und auf welcher Rechtsgrundlage diese Datenbestände seit 2018 verarbeitet werden. Auch erkundigen sie sich unter anderem danach, an welcher Stelle geregelt ist, „wie die Prüfung vorgenommen wird, welche Daten nach Ablauf der Prüffrist noch für die Polizei erforderlich sind und nicht gelöscht werden sollen“.