EU-Urheberrechtsrichtlinie und Upload-Filter
Berlin: (hib/MWO) Der im Februar vorgelegte Entwurf des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes, mit dem ein Teil der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie) umgesetzt werden soll, zwingt nach Angaben der Bundesregierung nicht zum Einsatz von Upload-Filtern, also automatisierter Verfahren zur Erkennung und gegebenenfalls Blockierung unerlaubter Nutzungen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/27591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27138) nach der Anwendbarkeit von Upload-Filtern kurz vor der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie schreibt, trifft der Gesetzentwurf aber Vorkehrungen zum Schutz erlaubter Nutzungen vor ungerechtfertigter Blockierung für den Fall, dass Plattformen solche automatisierten Verfahren verwenden. Dies sei geboten, da viele Plattformen aus praktischen Gründen bereits nach geltender deutscher Rechtslage Upload-Filter nutzten. Nur so könnten sie im Ergebnis ihren Pflichten im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auch bei großen Mengen hochgeladener Daten nachkommen.
In der Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verabschiedung der DSM-Richtlinie am 15. April 2019 abgegeben habe, habe sie Maßgaben für die Umsetzung der Richtlinie formuliert. Hierzu zähle das Ziel, das Instrument der Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen, um so deren negative Auswirkungen insbesondere auf die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit im Netz (Overblocking) nach Möglichkeit zu vermeiden. Diesem Ziel trägt die Bundesregierung mit den Vorschriften über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen im Gesetzentwurf Rechnung. Die DSM-Richtlinie enthalte keine Aussage darüber, wie die Plattformen die Pflichten beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten umsetzen sollen. Der Gesetzentwurf sei ebenso wie Artikel 17 DSM-Richtlinie technologieneutral ausgestaltet und lasse den Plattformen insofern freie Hand, mit welchen Mitteln sie ihren Pflichten nachkommen.