22.03.2021 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 363/2021

Mindestquoten für Beschaffung „sauberer“ Nutzfahrzeuge

Berlin: (hib/HAU) Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie „zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität“ hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/27657). Im Fokus der Richtlinie stehe das Bestreben, einen Nachfrageimpuls von „sauberen“, also emissionsarmen und emissionsfreien, Straßenfahrzeugen zu fördern und somit die Emissionen im Verkehrsbereich zu reduzieren, heißt es in dem Entwurf. Durch den Beitrag zur Verringerung der CO2- und Luftschadstoffemissionen würden die politischen Ziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz gestärkt. Gleichzeitig werde die öffentliche Verwaltung ihrer Vorbildfunktion gerecht. Daneben soll die Begünstigung einer breiteren Nachfrage von sauberen Straßenfahrzeugen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum im Verkehrssektor beitragen.

Zu diesem Zweck verlangt die Richtlinie die Aufnahme verbindlicher Mindestziele für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen, leichten und schweren Nutzfahrzeugen einschließlich Bussen, deren Einhaltung durch die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen sei. Das solle nicht nur bei Kauf, sondern auch bei Leasing und Anmietung von Straßenfahrzeugen gelten.

Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wird der Vorlage zufolge bis zum 31.Dezember 2025 ein Mindestanteil an sauberen Fahrzeugen von 38,5 Prozent verlangt. Im Referenzzeitraum bis zum 31.Dezember 2030 gilt das gleiche Ziel. Bei Lkw sollen bis zum 31.Dezember 2025 zehn Prozent und dann bis 31.Dezember 2030 15 Prozent sauber sein. Für Busse sind zum 31.Dezember 2025 Anteile von 45 Prozent und bis zum Ende 2030 von 65 Prozent vorgegeben.

Ausgenommen von den Vorgaben sollen landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und bestimmte vierrädrige Fahrzeuge, Kettenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten und nicht zur Güter-oder Personenbeförderung geeignet, konstruiert und gebaut wurden, sein. Zu diesen Fahrzeugen gehören insbesondere Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Fahrzeuge für Winterdienste (beispielsweise als Schneepflug) sowie Reinigungs- und Pflegedienste (beispielsweise Kehrmaschinen) mit dem Schwerpunkt bei der Arbeitsverrichtung.

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