17.03.2021
Inneres und Heimat — Antwort — hib 347/2021
Keine OEG-Entschädigung bei Sach- und Vermögensschäden
Berlin: (hib/STO) Opferentschädigungen bei Betrugstaten sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/27416) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/26809). Wie die Bundesregierung darin ausführt, gibt es von staatlicher Seite für Opfer von Straftaten die Möglichkeit der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Leistungen nach dem OEG könnten jedoch nur dann gewährt werden, wenn körperliche Schäden beziehungsweise gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in Folge einer Gewalttat entstanden sind, geltend gemacht werden. Sach- und Vermögensschäden könnten dagegen nicht entschädigt werden.