22.02.2021 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 212/2021

Mehr Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung

Berlin: (hib/PK) Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will die Bundesregierung Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Der Entwurf für das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GVWG (19/26822) sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und mehr Rechte für Krankenversicherte vor sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen.

Für den G-BA werden Befugnisse und Fristen präzisiert. Qualitätsverträge sollen die bisherigen Qualitätszu- und -Abschläge ersetzen. In Krankenhäusern können künftig klinische Sektionen zur Qualitätssicherung über einen Zuschlag refinanziert werden. Auch sollen einrichtungsbezogene Vergleiche in der ambulanten und stationären Versorgung sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung veröffentlicht werden.

Die Versicherten werden an mehreren Stellen entlastet. So wird der Anspruch auf eine Zweitmeinung auf weitere planbare Eingriffe, die der G-BA festlegt, erweitert. Zudem werden Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten von einer Ermessens- in eine Pflichtregelung umgewandelt. Festgelegt wird außerdem, dass Menschen unabhängig vom Geschlechtseintrag bei einer Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Für Patienten mit starkem Übergewicht (Adipositas) wird ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) eingeführt.

Die Krankenkassen müssen künftig die Versicherten informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist. Ferner wird das Verfahren der Beitragsbemessung bei nebenberuflich selbstständigen Pflichtversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) wird im Notlagentarif ein Direktanspruch der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer auf Leistungserstattung eingeführt. Künftig gilt daneben ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers im Notlagen- und Basistarif.

Im Krankenhaus wird ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung eingeführt. Das Verfahren soll Voraussetzung sein für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen. Krankenkassen sollen sich künftig gemeinsam mit kommunalen Trägern am Aufbau und der Förderung von regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen. Für die ambulante Kinderhospizarbeit soll eine gesonderte Rahmenvereinbarung gelten.

Weiterhin neu geregelt wird ein verpflichtender Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte im SGB V (Krankenversicherung). Gesundheitsstatistiken sollen weiterentwickelt werden. Die Modellklauseln zur Erprobung akademischer Ausbildungsangebote in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie werden bis Ende des Jahres 2026 verlängert.

Das Gesetz bedarf nach Angaben der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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