Auslastung der Kliniken beim Maßregelvollzug
Berlin: (hib/MWO) Auskunft zu den Zahlen der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (StGB) und denen in einer Entziehungsanstalt nach Paragraf 64 StGB sowie zu den Anordnungen nach Paragraf 126a der Strafprozessordnung (einstweilige Unterbringung) gibt die Bundesregierung in der Antwort (19/25692) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25541). Danach liegt die Zahl der Anordnungen nach Paragraf 63 aktuell (2019) mit 969 immer noch unter dem Niveau von 2007, während sich die Zahl der Anordnungen nach Paragraf 64 seither mit 3.317 nahezu verdoppelt hat. Angaben zu den Anordnungen nach Paragraf 126a ergäben sich mittelbar aus der vom Statistischen Bundesamt jährlich vorgenommen Zusammenstellung von Länderlieferungen zum Maßregelvollzug im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Danach seien 2017 1.204 Zugänge registriert worden.
Der Bundesregierung sei der zunehmende Belegungsdruck für Einrichtungen nach Paragraf 64 bekannt, heißt es in der Antwort. Dieser sei einer der wesentlichen Gründe für die Einrichtung einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK). Im Übrigen sei es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Aufgabe der Länder, mit einem hohen Belegungsdruck umzugehen.
Weiter heißt es, die Bundesregierung teile nicht die Einschätzung, wonach bei der Unterbringung nach den Paragrafen 63 und 64 StGB eine „Sicherung“ nicht ausreichend gewährleistet werden könne. Das Ziel der „Besserung“ der Patientinnen und Patienten werde in erheblichem Umfang erreicht. Die Bundesregierung sehe daher keinen Anlass, die Maßregeln nach den Paragrafen 63 und 64 insgesamt in Frage zu stellen. Ob und wie dem stetigen Anstieg der Zahl der Unterbringungen nach Paragraf 64 durch bundesrechtliche Maßnahmen begegnet werden kann, solle die Bund-Länder-Arbeitsgruppe prüfen.