Örtliche Zuständigkeit
Die Polizei beim Deutschen Bundestag ist für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Verwaltung des Bundestages unterstehen (§ 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages), zuständig. Dazu gehören die Gebäude und Grundstücke, in bzw. auf denen die Arbeit des Bundestages, seiner Gremien und seiner Verwaltung regelmäßig stattfindet, aber auch an Orten, an denen der Bundestag im konkreten Fall zusammentritt. Die Auslegung des Begriffes „Gebäude des Bundestages“ erfolgt also funktional und orientiert sich an Sinn und Zweck der Polizeigewalt des Präsidenten.
Zuständigkeiten anderer Polizeibehörden zurück gestellt
Tagt ein Gremium des Bundestages oder das Parlament an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland ist auch dort die Bundestagspolizei zuständig. Dies gilt auch für internationale Tagungen oder Konferenzen außerhalb der Bundestagsgebäude, zu denen der Bundestagspräsident eingeladen hat. Die Zuständigkeit der örtlichen Polizei wird dann zeitweise zurück gestellt.
Wo die exakte räumliche Grenze bei solchen Anlässen anzusetzen ist, wird jeweils nach Sinn und Zweck der Polizeigewalt ermittelt.